Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witt Gastronomie GmbH & Co.KG – Stand Februar 2018

 

Witt Gastronomie GmbH & Co. KG
Alkersumer Stieg 4
25938 Nieblum (Föhr)

www.naminewitt.de
Telefon +49 (0)4681 964 35 25
info@naminewitt.de

Geschäftsführer:
Thomas May

Handelsregister: HRA 9415 FL
Umsatzsteuer ID: DE314895987

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Unternehmens.
(2) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsparteien, Haftung

(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung ) des Unternehmens an den Veranstalter zustande, diese sind die Vertragspartner.
(2) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt.
(3) Die Haftung des Unternehmens ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Unternehmen auf die Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

§ 3 Leistung, Preise, Zahlung

(1) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung, erstattet der Veranstalter dem Unternehmen nach Rechnungslegung sämtliche Dritten gegenüber entstandenen Auslagen und Leistungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung bzw. dem Mietgebrauch stehen.
(2) Die vereinbarten Preise schließen, wenn nicht extra aufgeführt, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Unternehmen allgemein der für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 15%, erhöht werden.
(3) Die Rechnungen des Unternehmens sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Unternehmen der eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Das Unternehmen ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

§ 4 Änderung der Teilnehmerzahl

(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Verkaufsbüro mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Unternehmens. Die mitgeteilte Personenzahl ist immer verbindlich.
(2) Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
(3) Bei Abweichungen der Personenzahl um mehr als 10% ist das Unternehmen berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen oder die bestätigte Fläche zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter nicht zuzumuten ist.
(4) Bei Exklusivbuchungen im Vertrag festgelegter Räume kann eine Veranstaltungsgarantiesumme sowie Raummiete festgelegt werden, die unabhängig von der tatsächlichen Personenzahl berechnet wird.

 

§ 6 Mitbringen von Speisen und Getränken

(1) Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkaufsbüro des Restaurants. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

§ 7 Weitere Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben, die Veranstaltung oder einzelne Darbietungen bei den zuständigen Behörden anzumelden und sich die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, sowie die anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten.
(2) Bei Musikdarbietungen ist der Veranstalter verpflichtet, diese der GEMA zu melden und die anfallenden Gebühren direkt an diese zu entrichten. Der Veranstalter verpflichtet sich weiterhin, das Unternehmen von Forderungen und Ansprüchen der GEMA freizustellen und dieses der GEMA gegebenenfalls mitzuteilen.
(3) Die Veranstaltungsflächen werden dem Veranstalter in ordentlichem und vertragsgemäßem Zustand übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich nach Übergabe einen Mangel anzeigt.
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vermieteten Flächen bei Ende der Mietzeit geräumt und in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie ihm übergeben wurden. Während der Veranstaltung eintretende Mängel hat der Veranstalter unverzüglich dem Unternehmen zu melden.

 

§ 8 Rücktritt des Unternehmens

(1) Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Des Weiteren ist das Unternehmen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z.B. falls höhere Gewalt oder andere vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände ( z. B. Sperrung wegen Bombendrohung, Stromausfall) die Erfüllung des Vertrages unmöglich machenwenn der Auftraggeber oder die Auftragnehmerin insolvent werden, d.h. über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Insolvenzantrag vorliegt.Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen ( z.B. des Veranstalters oder Zwecks) gebucht werden und das Unternehmen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Unternehmens zuzurechnen ist.
(3) Das Unternehmen hat den Veranstalter unverzüglich von der Ausübung des Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt des Unternehmens hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 

§ 9 Rücktritt des Veranstalters

(1) Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Unternehmen berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen (Künstler, Miete, Speisen und Getränke) in Rechnung zu stellen.
(2) Tritt der Veranstalter zwischen 60 Tagen und dem Veranstaltungstag zurück ist das Unternehmen berechtigt zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis anteilig folgende entgangene gastronomische Leistungen in Rechnung zu stellen.
Stornogebühr:
Ab Vertragsunterzeichnung
60 Tage – 30 Tage vor Veranstaltungstermin 15 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.
29 Tage – 7 Tage vor Veranstaltungstermin 45 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.
6 Tage – Veranstaltungstag 85 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.
5 Tage – Veranstaltungstag 100 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem Unternehmen ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Im Einzelfall können die Stornierungsfristen schriftlich im Reservierungsvertrag geändert werden.

 

§ 10 Haftung des Veranstalters für Schäden

(1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

 

§ 11 Untervermietung

(1) Eine Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Fläche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.
(2) Die Versagung der Zustimmung berechtigt den Veranstalter weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung des Vertrages.
(3) Der Veranstalter tritt hiermit sämtliche sich aus der Unter- bzw. Weitervermietung ergebenden Ansprüche gegen den Untermieter an das Unternehmen ab, gleichgültig, ob es sich um eine berechtigte oder unberechtigte Untervermietung handelt. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an.

 

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Unternehmens. Gerichtsstand ist Flensburg.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.